Merkblatt Sicherheitstechnik

Merkblatt Sicherheitstechnik für Kirchtürme

Gesetzliche Grundlagen

  • UVG Art. 82 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

  • VUV Art. 32 b 46 1 Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentiere.

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SUVA Merkblätter & Downloads

SUVA Checklisten

Merkblätter der Verbände

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Grundsatz der Sicherheit

Absturzsicherungsmassnahmen sind ab 2m Absturzhöhe zu treffen. Ausnahmen beim Zustieg im/zum Turm ab 5m, auf Dächern ab 3m, bei Arbeiten im Glockenstuhl ab einer Absturzgefahr von 3m.

Fassadengerüst- und Auffangnetzpflicht ab 3m Absturzhöhe Bodenöffnungen und nicht durchbruchsichere Flächen sind jederzeit zu sichern.

PSA gegen Absturz ist nur zulässig, wenn Kollektivschutzmassnahmen (z.B. Gerüste) und technische Hilfsmittel (z.B. Hubarbeitsbühnen) unmöglich sind. Arbeiten mit PSA gegen Absturz dürfen nur durch nachweislich ausgebildetes Personal ausgeführt werden. Keine Alleinarbeiten mit PSA gegen Absturz. Rettung jederzeit mit eigenen Mitteln sicherstellen.

Arbeiten mit Seilzugangstechnik innerhalb sowie ausserhalb des Turmes dürfen nur durch Industriekletterer mit entsprechender Ausbildung ausgeführt werden. Arbeiten ausserhalb des Turmes oder bei offenen Anlagen, wenn immer möglich mit Gerüst oder Hubarbeitsbühnen ausführen. Leitern sind grundsätzlich keine Arbeitsplätze.

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Verantwortlichkeiten

Der Anlagebetreiber ist verpflichtet für den Betrieb und den Unterhalt der Anlage geeignete Schutzeinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Anlagebetreiber ist zudem verpflichtet die Sicherheitseinrichtungen gemäss Herstellerangaben und Merkblätter / Richtlinien der SUVA instand zu halten.

Die Wartungsfirma darf Arbeiten nur an Anlagen ausführen, wenn geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sind und das Personal gemäss VUV ausgebildet ist.

Der Anlagebetreiber ist berechtigt Arbeiten zu stoppen, wenn die Sicherheitseinrichtungen durch die Wartungsfirma nicht benutzt werden. Die Wartungsfirma ist verpflichtet die Arbeit zu stoppen, wenn die Sicherheitseinrichtung nicht den Anforderungen entspricht, nicht gewartet wurde oder gänzlich fehlt.

Die Wartungsfirma ist berechtigt Sicherheitseinrichtungen zu sperren mit der Konsequenz, dass Arbeiten nicht oder erst nach der Instandsetzung der Sicherheitstechnik erfolgen können.

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Montage Sicherheitstechnik Sicherheitseinrichtungen dürfen nur durch vom Hersteller zertifizierte Personen installiert werden. Für die Montage ist ein sicherer Zugang vorgängig sicher zu stellen. Die Montage hat gem. aktuellen Planungsgrundlagen der Verbände zu erfolgen. Es ist zwingend eine rechtsverbindliche Montagedokumentation gem. Vorgaben der Norm zu erstellen.

Wartung Sicherheitstechnik Sicherheitseinrichtungen dürfen nur durch vom Hersteller zertifizierte Personen gewartet werden. Die Wartung hat gem. Herstellervorgaben zu erfolgen. Es ist zwingend eine rechtsverbindliche Wartungsdokumentation gem. Norm zu erstellen.

Reparaturen Sicherheitstechnik Sicherheitseinrichtungen dürfen nur durch vom Hersteller zertifizierte Personen repariert werden. Für die Reparatur ist ein sicherer Zugang vorgängig sicher zu stellen. Es ist zwingend eine rechtsverbindliche Dokumentation der Reparatur mit Auflistung der ersetzten oder reparierten Teile gem. Vorgaben der Norm zu erstellen.

Bildergalerie

Auf der Baustelle befinden sich drei Mitarbeiter.Über den Dächern der Stadt Zürich.Personensicherung auf GerüstplattformPersonenschutz

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